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13. Juli 2026  (aktualisiert am 13. Juli 2026)

Die blockierte Bauwende - Ersatzbaustoffverordnung auf dem Prüfstand

von  Redaktion TIEFBAU+STRASSENBAU FACHHANDEL | 4 Min. Lesezeit | #Ersatzbaustoffverordnung  #EBV  #MEB  #Recyclingbaustoffe  #Kreislaufwirtschaft 

Seit dem 1. August 2023 soll die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) bundesweit einheitlich, rechtssicher und praxistauglich regeln – doch in der Realität verhindert das Regelwerk oft das, was es eigentlich fördern sollte: den Einbau von mehr Recyclingmaterial.

Die Vision der EBV sollte eine Win-Win-Situation für Umwelt und Bauwirtschaft werden:

  1. Einheitliche Regeln für alle 16 Bundesländer
  2. Ressourcen schonen und Recyclingmaterialien gegenüber Primärrohstoffen bevorzugen
  3. Die Kreislaufwirtschaft durch mehr Verwertung und weniger Deponierung stärken
  4. Schutzziele beim Boden- und Grundwasserschutz verlässlich sicherstellen
Bagger baggert Recyclingmaterial
Schon mit Einführung der EBV war absehbar, dass sie erheblichen Nachbesserungsbedarf haben wird (siehe Fachblatt Winter 2024/25). Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, erklärt, dass kreislauffähiges Bauen verlässliche und praxistaugliche Rahmenbedingungen braucht: „Die Bauunternehmen sind bereit, Recyclingbaustoffe einzusetzen. Regeln soll dies eigentlich die Ersatzbaustoffverordnung (EBV).

Doch noch immer fehlen praxistaugliche Kriterien zum Abfallende, die EBV ist komplex. Umfangreiche Dokumentationspflichten und Anzeigeerfordernisse führen zu einem enormen Verwaltungsaufwand für die Betriebe. Die abweichende Anwendung in den Bundesländern kommt erschwerend hinzu und schafft ein Kaleidoskop aus 16 Auslegungen. Jetzt kommt es darauf an, diese Hindernisse aus dem Weg zu räumen.“

Problem erkannt. Problem gebannt?

Im Sommer 2025 fand auf Initiative des Umweltbundesamts (UBA) ein viertägiges, sogenanntes „Planspiel“ mit über 100 Vertretern aus Wirtschaft und Behörden statt. Dort wurden pragmatische Lösungsvorschläge für die dringendsten Praxisprobleme der EBV erarbeitet, die als nutzenstark und vergleichsweise einfach umsetzbar gelten. Diese sogenannten „low-hanging-fruits“ sind der gemeinsame Nenner und die zentrale Forderung der 16 Bauverbände. Sie fordern eine kurzfristige EBV-Novelle noch im 1. Quartal 2026, um den Vollzug zu vereinheitlichen und den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe wieder verlässlich plan- und kalkulierbar zu machen. Die Umweltministerkonferenz vom 14. November 2025 hat beschlossen, dass die EBV zeitnah weiterentwickelt werden müsse; sie fordert den Bund ausdrücklich auf, die Novellierung kurzfristig auf den Weg zu bringen und fordert das Bundesumweltministerium auf, spätestens bis März 2026 einen Referentenentwurf vorzulegen.

Die Ergebnisse des Planspiels hat das Umweltbundesamt in einem Zwischenbericht „Wissenschaftliches Monitoring zur Evaluierung und Weiterentwicklung der Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung“ vom November 2025 dokumentieren lassen. Der Bericht untersucht die praktischen Auswirkungen der EBV auf die Bau- und Entsorgungswirtschaft. Die Analyse zeigt, dass die gewünschte Förderung von Recycling-Baustoffen bislang ausbleibt und mineralische Abfälle stattdessen vermehrt auf Deponien landen. 44 % der befragten Unternehmen geben an, dass mehr Material deponiert wird als zuvor. Mehr als 60 % der Akteure geben an, dass durch die Verordnung nicht mehr Primärrohstoffe substituiert werden als zuvor.

Was soll kurzfristig nachgebessert werden?

Kernproblem der EBV ist, dass trotz gütegesicherter Qualität mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) rechtlich oft bis zum finalen Einbau als „Abfall“ gelten. Dieser Status schreckt öffentliche und private Auftraggeber vor dem Einbau aus Haftungs- und Reputationsgründen ab. MEB werden daher in Leistungsverzeichnissen häufig pauschal ausgeschlossen oder mit Zusatzanforderungen belegt, die dann wiederum die Dokumentationspflichten erhöhen. Die Branche fordert ein gesetzlich verankertes „Ende der Abfalleigenschaft“ (Abfallende) für alle Materialklassen, sobald die MEB alle Kriterien der EBV erfüllen.

Zentral ist weiterhin eine Vereinfachung der Analytik: Der Säulenkurztest sollte als einheitliches Analyseverfahren für werkseigene Produktionskontrolle (WPK) und Fremdüberwachung etabliert werden, damit Prüfaufwand, Kosten und Durchlaufzeiten sinken. Außerdem bedarf es rechtssicherer Klarstellungen zu den Standortbedingungen, insbesondere zur zulässigen Bodenart und zur Bewertung der Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht, weil hier heute Datendefizite und divergierende Behördenpraxis regelmäßig zu vorsorglichen Ausschlüssen führen. Zusätzlich sollte der Einsatz von Ersatzbaustoffen auf kiesigem Untergrund entsprechend den fachlich erarbeiteten Grundlagen ausdrücklich ermöglicht werden, um pauschale Ausschlussbereiche in großen Regionen zu vermeiden. Zudem sind die Vorgaben für mobile Aufbereitungsanlagen praxistauglicher zu verfassen, vor allem durch klare Kriterien, wann bei Baumaßnahmenwechseln ein Eignungsnachweis zu aktualisieren ist, sowie durch ein verbindliches, bundesweit einheitlich vollziehbares Anzeige- und Abschlussanzeige-Regime.

Zentral ist auch eine Entlastung bei der Dokumentation, insbesondere durch Sammellieferscheine und eine Kleinmengenregelung, damit gerade kommunale Kleinmaßnahmen nicht an unverhältnismäßigem Nachweisaufwand scheitern. Spezifisch für den Straßen- und Tiefbau sind die Mindesteinbaumengen § 20 EBV bei Schlacken und Aschen. Gerade weil bei kleineren kommunalen Maßnahmen Mindestmengen bei dünnen Asphaltschichten regelmäßig nicht erreichbar seien, fordert die Branche diese Vorgabe zu streichen.

Fazit

Tim-Oliver Müller bekräftigt: „Es ist nun unbedingt nötig, das gemeinsame Momentum aus dem Planspiel zu nutzen und die konsensfähigen Maßnahmen möglichst zeitnah in einer Novelle der EBV umzusetzen.“ Der Druck auf den Gesetzgeber (Bundesumweltministerium) ist enorm, die EBV nachzubessern, um die Kreislaufwirtschaft im Bausektor zu fördern und den Einsatz von Recyclingmaterialien zu erleichtern.

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